Achtung - Umsatzsteuerliche Zuordnung bis Ende Mai 2016 vornehmen – Vorsteuerabzug nicht gefährden

Stand:
Thematik: Steuern und Rechnungswesen

Regelbesteuernde Unternehmer, die umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen, können sich die Vorsteuer für bezogene Dienstleistungen und unternehmerisch genutzte Gegenstände vom Finanzamt erstatten lassen. Der Vorsteuerabzug wird - mit Ausnahme von Gebäuden - auch im vollen Umfang für Gegenstände gewährt, die teilweise privat genutzt werden. Die unternehmerische Nutzung muss allerdings mindestens zehn Prozent betragen. In bestimmten Fällen muss zwingend eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen bis zum 31. Mai des der Anschaffung folgenden Jahres beim Finanzamt angezeigt werden.

In der Regel können gemischt genutzte Gegenstände, wie zum Beispiel ein Pkw, vollständig dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden, um dadurch den vollen Vorsteuerabzug zu erhalten. Im Gegenzug muss dann allerdings auch in der Folgezeit die private Nutzung der Umsatzsteuer unterworfen werden.

Bei gemischt genutzten Gebäuden ist der Vorsteuerabzug besonders geregelt, denn es wird zwingend aufgeteilt. Vorsteuerbeträge werden nur für den unternehmerisch genutzte Flächenteil erstattet, wenn dieser über zehn Prozent liegt. Trotz des ausschließlich anteiligen Vorsteuerabzuges ist eine vollständige Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmensvermögen anzuraten, damit bei einer zukünftigen Umnutzung des Gebäudes eine Vorsteuerkorrektur durchgeführt werden kann.

Wichtig für den Vorsteuerabzug bei allen gemischt genutzten Gegenständen ist, dass eine Entscheidung zum Umfang der unternehmerischen Zuordnung unmittelbar bei Anschaffung der Gegenstände getroffen wird. Gegenüber dem Finanzamt muss sie nicht sofort, jedoch für Anschaffungen im Jahr 2015 zwingend bis spätestens zum 31. Mai 2016 dokumentiert werden. Dies gilt auch dann, wenn die Einkommensteuererklärung und die Umsatzsteuererklärung für 2015 erst danach abgegeben werden müssen.

Die Dokumentation der Zuordnung erfolgt in der Regel über die Höhe des geltend gemachten Vorsteuerabzugs. Praktische Probleme gibt es oftmals bei gemischt genutzten Gebäuden und bei ausschließlich umsatzsteuerfreien Tätigkeiten sowie bei Kleinunternehmern, die überhaupt keine Umsatzsteuererklärung abgeben. Auch in diesen Fällen ist die Dokumentation der Zuordnungsentscheidung sehr wichtig, denn anderenfalls kann bei einem späteren Wechsel zur Regelbesteuerung keine Vorsteuerberichtigung zu Ihren Gunsten vorgenommen werden. Die Zuordnung sollte in diesen Fällen dem Finanzamt schriftlich mitgeteilt werden.

 

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