Bundesfinanzhof widerspricht der Finanzverwaltung – Ausgleich von Steuernachforderungen durch nachträglich gebildeten Investitionsabzugsbetrag

Stand:
Thematik: Steuern und Rechnungswesen

Es war bisher strittig, ob steuerliche Mehrergebnisse, die aus einer Außenprüfung resultierten, ganz oder teilweise kompensiert werden können, indem nachträglich gewinnmindernd ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) gebildet wird. Die Finanzverwaltung lehnte dies bisher ab.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Urteilen aus März und April 2016 entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass ein IAB grundsätzlich nicht allein deshalb versagt werden darf, weil der Antrag erst im Nachgang zu einer steuerlichen Betriebsprüfung gestellt wird. Die Steuervergünstigung kann nach Auffassung des BFH sehr wohl auch zur Kompensation von Steuermehrergebnissen einer Außenprüfung eingesetzt werden. Wesentlich sind andere Faktoren: Für Wirtschaftsjahre vor 2016 war für die Bildung eines IAB noch Voraussetzung, dass an dem Bilanzstichtag, für den der IAB begehrt wird, bereits eine konkrete Investitionsabsicht bestand. Für Wirtschaftsjahre ab 2016 bzw. 2015/2016 hat sich die Rechtslage dahingehend geändert, dass für die Bildung eines IAB weder eine konkrete Investitionsabsicht noch die Bezeichnung der geplanten Investition der Funktion nach notwendig ist.

Bei den laufenden Betriebsprüfungen wird auf die alte Rechtslage vor 2016 abzustellen sein, um zu bewerten, ob eine nachträgliche Bildung des IAB zulässig ist. Dabei wird es maßgeblich darauf ankommen, dass an dem jeweiligen Bilanzstichtag, zu dem nachträglich ein IAB gebildet werden soll, bereits eine konkrete und hinreichend genau bezeichnete Investitionsabsicht glaubhaft gemacht werden kann.

In dem konkreten Urteilsfall wurde das Verfahren vom BFH an das Finanzgericht zurückverwiesen und noch keine rechtskräftige Entscheidung getroffen, da es nicht Aufgabe des BFH, sondern der finanzgerichtlichen Vorinstanz ist, diese Tatsache zu überprüfen.

Die Finanzverwaltung hat sich bisher noch nicht in einer offiziellen Verlautbarung der aktuellen Rechtsprechung des BFH angeschlossen.

 

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