Um Unternehmen, Selbstständigen, Vereinen und Einrichtungen durch die Corona-Krise zu helfen, hat die Bundesregierung die Novemberhilfe auf den Dezember verlängert und zudem eine Überbrückungshilfe III aufgelegt. Zuschüsse gibt es damit bis zum Sommer 2021.
Mit der Überbrückungshilfe unterstützt der Bund kleine und mittelgroße Unternehmen aller Branchen, Soloselbstständige und Freiberufler sowie gemeinnützige Einrichtungen, die von der Corona-Krise besonders stark betroffen sind. Ursprünglich bis August 2020 geplant, wurde sie bereits um die Fördermonate September bis Dezember 2020 verlängert (Überbrückungshilfe II). Das SHBB Journal berichtete darüber in Ausgabe 3/2020. Wegen des neuerlichen Teillockdowns im November entschloss sich der Bund, ergänzend die sogenannte Novemberhilfe aufzulegen. Während sich die Zahlung der Überbrückungshilfe an den Fixkosten orientiert, richtet sich die Zahlung bei der Novemberhilfe nach dem Umsatzausfall. Nachdem der Teillockdown noch mindestens bis zum 10. Januar 2021 gilt, folgt auf die Novemberhilfe jetzt die Dezemberhilfe. Und für 2021 soll es die Überbrückungshilfe III geben. Wir haben die wesentlichen Eckpunkte zusammengestellt.
November- und Dezemberhilfe
Diese Hilfen richten sich an Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die von den aktuellen, staatlich angeordneten Schließungen betroffen sind. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen direkt, indirekt und mittelbar indirekt Betroffenen. Antragsberechtigt ist, wer aufgrund des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 den Geschäftsbetrieb einstellen musste. Darüber hinaus sind auch Unternehmen antragsberechtigt, die zwar nicht schließen mussten, aber an der Ausübung ihres Gewerbes gehindert werden. Als indirekt Betroffener zählt, wer 80 Prozent seines Umsatzes durch Kunden erzielt, die von den Schließungen direkt betroffen sind. Beispiel: eine Wäscherei, die für Hotels arbeitet. Als mittelbar indirekt betroffen gilt, wer in keinem direkten Vertragsverhältnis zu einem direkt betroffenen Unternehmen steht, dennoch aber nachweisen kann, dass sein Umsatz aufgrund der Schließungsverordnung um mindestens 80 Prozent eingebrochen ist. Beispiele: Tontechniker oder Caterer, die von Veranstaltungsagenturen gebucht werden.
Die Höhe der Novemberhilfe beträgt 75 Prozent des Vergleichsumsatzes und wird anteilig für jeden Tag im November 2020 berechnet, an dem ein Unternehmen tatsächlich vom coronabedingten Lockdown direkt, indirekt oder über Dritte betroffen war. Bei der Dezemberhilfe gilt entsprechendes für den Dezember. Kulturschaffende und andere Soloselbstständige haben ein Wahlrecht: Alternativ zum durchschnittlichen Umsatz im November 2019 können Sie den durchschnittlichen Umsatz im Jahr 2019 zugrunde legen.
Während die Novemberhilfe seit dem 25.11.2020 beantragt werden kann, wurde die Antragstellung für die Dezemberhilfe bei Redaktionsschluss noch von den Behörden vorbereitet. Anträge können nur durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwälte gestellt werden. Eine Ausnahme gilt für Soloselbstständige: Sie sind bis zu einem Betrag von 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt. Grundsätzlich gilt für alle Antragssteller: Andere Corona-Leistungen wie die Überbrückungshilfe oder das Kurzarbeitergeld werden auf die November- und Dezemberhilfe angerechnet.
Überbrückungshilfe III
Die Überbrückungshilfe II läuft noch bis zum 31. Dezember 2020. Sie soll als Überbrückungshilfe III für den Zeitraum Januar bis Juni 2021 verlängert werden. Voraussetzung bleibt weiter, dass der Antragsteller entweder einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten gegenüber den Vorjahresmonaten oder einen durchschnittlichen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent pro Monat seit April 2020 erlitten hat. Auch weiterhin richtet sich die Höhe der Überbrückungshilfe nach den betrieblichen Fixkosten. Neu sind folgende Punkte:
Wegfall der Beschränkung auf kleine und mittlere Unternehmen. Nunmehr sind alle Unternehmen bis maximal 500 Millionen Euro Jahresumsatz antragsberechtigt.
Erhöhung des Förderhöchstbetrags pro Monat von 50.000 auf 200.000 Euro.
Erstattungsfähig sind nun auch Kosten bis zu 20.000 Euro für hygienebedingte Modernisierungen, Renovierungen oder Umbauten, Marketing- und Werbekosten sowie Abschreibungen von Wirtschaftsgütern bis zu 50 Prozent.
Für die Reisebranche: Das Ausbleiben oder die Rückzahlung von Provisionen wegen coronabedingter Stornierungen bleiben förderfähig. Die Begrenzung auf Pauschalreisen wird aufgehoben. Ausfallkosten für März bis Dezember 2020 werden förderfähig.
Für die Veranstaltungs- und Kulturbranche: Für März bis Dezember 2020 können Ausfallkosten geltend gemacht werden.
Neustarthilfe für Soloselbstständige
Da Soloselbständigen meist nur geringe Fixkosten haben, können sie alternativ zum Einzelnachweis der Fixkosten künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes in Ansatz bringen. Sie erhalten den Zuschuss von bis zu 5.000 Euro als sogenannte Neustarthilfe. „November- und Dezember-Fenster“ in der Überbrückungshilfe Unternehmen, die der aktuelle Teillockdown hart trifft, die aber von der November- und Dezemberhilfe ausgeschlossen sind, will der Bund mit der Erweiterung des Zugangs zur Überbrückungshilfe für November und Dezember 2020 unter die Arme greifen. Für dieses Zeitfenster gilt, dass auch Unternehmen, die im Vergleich zum Vorjahresmonat einen Umsatzeinbruch von mindestens 40 Prozent erlitten haben, Gelder beantragen können.
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