Nicht jeder Mensch, der in Deutschland lebt und/oder Einkünfte erzielt, ist verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung einzureichen. Der Fiskus teilt die Steuerbürger in zwei Gruppen ein: in diejenigen, die gesetzlich zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind oder vom Finanzamt zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert wurden, und diejenigen, die freiwillig eine Steuererklärung abgeben können.
Freiwillig eine Steuererklärung abzugeben, obwohl man nicht dazu verpflichtet ist, ziehen viele oft nicht in Betracht. Sie sollten es aber, denn genau diese Gruppe verzichtet häufig auf nicht unerhebliche Steuererstattungen. Nach einer Veröffentlichung des Statistischen Bundesamtes liegt die Steuererstattung bei einer freiwilligen Antragsveranlagung im Durchschnitt bei rund 1.000 €. Ein häufiger Grund hierfür ist, dass beim Lohnsteuereinbehalt bei Arbeitnehmern und Empfängern von Versorgungsbezügen nicht sämtliche steuerlich abzugsfähigen Beträge und steuermindernden Sachverhalte berücksichtigt werden und dadurch im Ergebnis zu viel Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird. Eine freiwillige Antragsveranlagung kann sich trotz der damit verbundenen Mühen und Kosten zum Beispiel dann lohnen, wenn Werbungskosten angefallen sind, die den Arbeitnehmerpauschbetrag deutlich übersteigen, hohe Versicherungsaufwendungen, Spenden oder anderweitige Sonderausgaben geleistet wurden, außergewöhnliche Belastungen oberhalb der zumutbaren Eigenbelastung angefallen sind, Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen getätigt wurden oder Verluste in einer anderen Einkunftsart entstanden sind, die im Rahmen des Lohnsteuereinbehalts nicht berücksichtigt worden sind.
Freiwillige Steuererklärungen können bis zu vier Jahre rückwirkend beim Finanzamt eingereicht werden. Die üblichen Abgabefristen für Steuererklärungen, wie auf Seite 3 dieses Journals aufgeführt, greifen bei Antragsveranlagungen nicht. Zu beachten ist allerdings die gesetzliche Festsetzungsfrist von vier Jahren nach Ablauf des jeweiligen Steuerjahres. So muss beispielsweise eine freiwillig erstellte Einkommensteuererklärung für das Steuerjahr 2018 dem Finanzamt spätestens bis zum 31.12.2022 vorliegen. Diese Frist ist nicht verlängerbar.
Sollte das Finanzamt bei einer freiwilligen Steuererklärung wider Erwarten eine Steuernachforderung festsetzen, kann der Antrag auf Veranlagung innerhalb eines Monats zurückgenommen werden. Dadurch wird der Antragsteller so gestellt, als hätte er überhaupt keine Steuererklärung eingereicht.
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