Seit dem 21. Juni 2019 gilt in Brandenburg das Gesetz über die Höfeordnung. Das Gesetz soll der Erhaltung und zukunftsfähigen Weiterentwicklung bäuerlicher Betriebe dienen, indem es Voraussetzungen für eine wirtschaftlich stabile Hofübergabe an die nachfolgende Generation schafft. Es dient damit der Stärkung ortsansässiger Landwirte, einer breiten Streuung des Eigentums und einer ausgewogenen Agrarstruktur. Brandenburg hat somit als erstes östliches Bundesland ein eigenes Höferecht geschaffen.
Grundsätzlich gilt auch bei der Vererbung eines landoder forstwirtschaftlichen Betriebes das durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) vorgegebene Erbrecht. Dies kann im ungünstigsten Fall das Ende eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bedeuten, wenn der Hofübernehmer gezwungen ist, Flächen zu veräußern, um Ausgleichsansprüche der Miterben zu erfüllen. Die Bundesländer haben aber das Recht, vom Bundesrecht abweichende Regelungen zu treffen. Dies bezieht sich hinsichtlich land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke auf die Möglichkeit, Vorschriften zum sogenannten Anerbenrecht zu erlassen. Einige Länder haben hiervon Gebrauch gemacht. Für die Länder Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein gilt die bundesrechtliche sogenannte Nordwestdeutsche Höfeordnung. Daran orientiert sich das neue Brandenburgische Höfeordnungsgesetz und übernimmt große Teile wort- oder inhaltsgleich. Es bestehen aber auch Unterschiede, wie zum Beispiel bei der Bemessung von Abfindungsansprüchen für weichende Erben.
Die zentrale Regelung des Brandenburgischen Höfeordnungsgesetzes bestimmt das sogenannte Anerbenrecht. Dies bedeutet, dass der Hof als Teil der Erbschaft nur einem der Erben – dem Hoferben – zufällt. Damit soll sichergestellt werden, dass ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, auf den das Höfeordnungsgesetz Anwendung findet, als Ganzes in der Hand eines einzigen Erben erhalten bleibt. Hierzu regelt das Gesetz, wer alles Erbe eines Hofes im Sinne des Brandenburgischen Höfeordnungsgesetzes sein kann und wie gegebenenfalls vorhandene Miterben abzufinden sind.
Aber nicht jeder land- oder forstwirtschaftliche Betrieb gilt als Hof im Sinne des Höfeordnungsgesetzes. Danach ist ein Hof eine land- oder forstwirtschaftliche Besitzung mit einer zu ihrer Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle. Diese muss im Alleineigentum einer natürlichen Person oder im gemeinschaftlichen Eigentum von Ehegatten stehen oder zum Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gehören. Weiterhin müssen die land- oder forstwirtschaftlichen Flächen mindestens 20 Hektar umfassen. Entgegen der Regelung in der Nordwestdeutschen Höfeordnung ist somit nicht der steuerliche Wirtschaftswert, sondern die Hoffläche für die Hofeigenschaft maßgebend. Umfassen die land- oder forstwirtschaftlichen Besitzungen weniger als 20 Hektar, aber mindestens 10 Hektar, kann der Eigentümer gegenüber dem Landwirtschaftsgericht erklären, dass diese Besitzung Hof im Sinne des Brandenburgischen Höfeordnungsgesetzes sein soll. Dies wird dann durch einen entsprechenden Hofvermerk im Grundbuch eingetragen. Land- oder forstwirtschaftliche Besitzungen, die die Mindestgröße von 20 Hektar erreichen, haben bereits kraft Gesetzes die Hofeigenschaft. Für diese muss keine Erklärung abgegeben werden und es ist keine Eintragung eines Hofvermerkes im Grundbuch erforderlich. Der Eigentümer eines solchen Hofes hat aber die Möglichkeit, gegenüber dem Landwirtschaftsgericht zu erklären, dass seine land- oder forstwirtschaftliche Besitzung kein Hof im Sinne der Brandenburgischen Höfeordnung sein soll. Dies ist im Grundbuch zu vermerken.
Bis zum 31. Dezember 2023 sieht das Gesetz eine Übergangsvorschrift vor, wonach bis zu diesem Datum eine Besitzung nur dann Hof im Sinne des Brandenburgischen Höfeordnungsgesetzes werden kann, wenn der Eigentümer erklärt, dass die Besitzung ein Hof im Sinne des Gesetzes sein soll und der Hofvermerk im Grundbuch eingetragen wird.
Unser Rat
Bis Ende 2023 findet die neue Höfeordnung in Brandenburg entsprechend der Übergangsregelung zunächst keine Anwendung im Erbfall. Wer als Eigentümer seine Besitzung dem Brandenburgischen Höferecht unterstellen will, muss bis zu diesem Zeitpunkt aktiv tätig werden und – bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen für einen Hof im Sinne der Brandenburgischen Höfeordnung – eine entsprechende Erklärung abgeben und den Hofvermerk im Grundbuch eintragen lassen. Ab 2024 schafft dann das Brandenburgische Höfeordnungsgesetz dahingehend Tatsachen, dass landoder forstwirtschaftliche Besitzungen von mindestens 20 Hektar Fläche mit einer zur Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle automatisch Hof im Sinne der neuen Höfeordnung sind und zwar mit allen diesbezüglichen Folgen für den Erbfall. Wer dies so nicht will, sollte möglichst vor 2024 tätig werden. Vor diesem Hintergrund ist es unbedingt erforderlich, dass sich betroffene Eigentümer bereits vor 2024 entweder von einem Rechtsanwalt oder vom Bauernverband entsprechend beraten lassen, um hier die richtige Vorsorge zu treffen.
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