Ein sogenannter Midijob liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer aus einem Beschäftigungsverhältnis mehr als 450 Euro und weniger als 850 Euro monatlich verdient. Der Bundestag hat Ende 2018 beschlossen, die Verdienstgrenze ab Juli 2019 von bisher 850 auf 1.300 Euro monatlich anzuheben. Zudem werden die Rentenansprüche der Midijobber verbessert.
Midijobs sind sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber hat Sozialversicherungsbeiträge in üblicher Höhe abzuführen. Für die Ermittlung der Arbeitnehmerbeiträge wird hingegen nicht das tatsächliche Arbeitsentgelt, sondern eine reduzierte Bemessungsgrundlage herangezogen. Dadurch werden die Arbeitnehmer teilweise von Sozialabgaben entlastet, und der Übergang vom sozialversicherungsfreien Minijob zur voll sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung wird abgefedert. So haben Arbeitnehmer bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von 451 Euro mit knapp elf Prozent nur etwa die Hälfte des regulären Sozialversicherungsbeitrags zu zahlen. Die prozentuale Beitragsbelastung steigt mit zunehmender Vergütung kontinuierlich an und erreicht aktuell und noch bis Ende Juni 2019 bei 850 Euro pro Monat den vollen Sozialversicherungsbeitrag. Mit den verringerten Sozialversicherungsbeiträgen sind auch reduzierte Rentenansprüche verbunden. Arbeitnehmer haben jedoch aktuell die Möglichkeit, auf die Anwendung der sogenannten Gleitzonenregelung zu verzichten und durch eigene Zuzahlungen bis zur Höhe der vollen Sozialversicherungsbeiträge höhere Rentenansprüche zu erhalten.
Ab dem 1. Juli 2019 wird die Entgeltspanne der Gleitzone bis monatlich 1.300 Euro erweitert. Die Gleitzone wird künftig als „Übergangsbereich“ bezeichnet. Der erwähnte Entlastungsmechanismus für die Arbeitnehmer bleibt erhalten. Dies hat zur Folge, dass ab dem zweiten Halbjahr 2019 auch bislang voll sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von mehr als 850 bis maximal 1.300 Euro von der Übergangsregelung profitieren. Das Beispiel für einen kinderlosen Arbeitnehmer mit der Lohnsteuerklasse I verdeutlicht die Zusammenhänge.
Die für die Ermittlung der Rentenansprüche maßgebenden Entgeltpunkte werden ab Juli 2019 nicht mehr nach der reduzierten, für die Beitragsbemessung maßgebenden Entgeltgröße, sondern nach dem tatsächlichen Arbeitsentgelt bemessen. Dadurch stellt der Gesetzgeber sicher, dass die Ausdehnung der Midijob-Gleitzone und die sich dadurch ergebende Verringerung der Rentenversicherungsbeiträge nicht auch zu geringeren Rentenansprüchen führen. Die bisherige Wahlmöglichkeit, auf die Anwendung der Gleitzonenregelung zu verzichten, wurde daher abgeschafft. Um zukünftig die Rentenansprüche von Midijobbern berechnen zu können, sind die Arbeitgeber ab Juli 2019 verpflichtet, der Einzugsstelle auch das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt zu melden.
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