Wer hauptberuflich als selbständiger Schriftsteller oder Journalist arbeitet oder im Nebenberuf einer wissenschaftlichen, künstlerischen oder schriftstellerischen Nebentätigkeit nachgeht (auch Vortrags-, Lehr- und Prüfungstätigkeit), darf seine Betriebsausgaben mit festgelegten Pauschalen abziehen. Das Bundesfinanzministerium hat diese Pauschalen nun ab 2023 wie folgt angehoben:
- Hauptberuflich selbständige Schriftsteller und Journalisten dürfen nach wie vor 30 % ihrer Betriebseinnahmen pauschal als Betriebsausgaben abziehen, der maximal abziehbare Betrag wird jedoch von 2.455 € auf 3.600 € angehoben.
- Für wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Nebentätigkeiten (auch nebenberufliche Vortrags-, Lehr- und Prüfungstätigkeiten) dürfen nach wie vor 25 % der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben abgezogen werden. Der maximal abziehbare Betrag wird hier von 614 € auf 900 € jährlich angehoben. Dieser Höchstbetrag kann auch bei mehreren Nebentätigkeiten nur einmal abgezogen werden. Nebenberufler, die bereits vom steuerfreien Übungsleiterfreibetrag von 3.000 € profitieren, können den pauschalen Betriebsausgabenabzug nach wie vor nicht nutzen.
Hinweis: Den vorgenannten Erwerbstätigen bleibt es natürlich weiterhin unbenommen, etwaige höhere Betriebsausgaben durch einen Einzelnachweis zu ermitteln. Es empfiehlt sich daher, die Betriebsausgaben (z.B. Reisekosten, Kosten für Arbeitsmittel etc.) während des Jahres zunächst einmal genau festzuhalten. Sind die gesamten tatsächlichen Kosten am Ende des Jahres geringer als die pauschal abziehbaren Betriebsausgaben, dann sollte man den Pauschalabzug nutzen. Sind die tatsächlichen Kosten höher, sollte man diese zum Ansatz bringen.
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