Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf für das Jahressteuergesetz 2020 vorgelegt. Der Entwurf beinhaltet einige Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf. Auch der Finanzausschuss hat inzwischen Empfehlungen abgegeben.
Das Bundesfinanzministerium legt regelmäßig den Entwurf für ein Jahressteuergesetz vor. Dabei handelt es sich um ein ganzes Bündel an steuerlichen Änderungen. Das Bundekabinett hat den Referentenentwurf leicht verändert und als Regierungsentwurf ins parlamentarische Verfahren gebracht. Nachfolgend die wesentlichen Änderungen im Überblick:
Einkommensteuer
- Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse:
Mit dem Corona-Steuerhilfegesetz ist die bis zum 31.12.2020 befristete Steuerfreiheit für die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zu dem Saison-Kurzarbeitergeld eingeführt worden. Sie soll bis zum 31.12.2021 verlängert werden. - Investitionsabzugsbetrag:
Die betriebliche Nutzung eines Wirtschaftsgutes in Höhe von mindestens 90 Prozent bleibt nun doch als Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages. Die im Referentenentwurf enthaltene Herabsetzung auf 50 Prozent wurde gestrichen. Die ursprüngliche einheitliche Gewinngrenze in Höhe von 125.000 Euro wurde im Regierungsentwurf auf 150.000 Euro angehoben. Ein Investitionsabzugsbetrag soll zukünftig auch für langfristig vermietete Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden können. - Erweiterung sonstige Kapitalforderungen:
Eine zukünftige Berücksichtigung der Kapitalforderungen, deren Einlösung auf eine Sachleistung gerichtet ist wie bei Gold-Zertifikaten, wurde nicht aus dem Referentenentwurf in den Regierungsentwurf übernommen.
Umsatzsteuer
- Umsetzung des Mehrwertsteuer-Digitalpaktes:
Die neuen Regelungen zur Umsetzung des Mehrwertsteuer- Digitalpaktes sollen, wie bereits auf der EU-Ebene beschlossen, erst zum 01.07.2021 in Kraft treten.
Abgabenordnung
- Vereinheitlichung von Schnittstellen:
Die Verordnungsermächtigung des Bundesfinanzministerium zur Vereinheitlichung von digitalen Schnittstellen und der Datenspeicherung wurde nicht in den Regierungsentwurf aufgenommen.
Der Finanzausschuss des Bundestages hat inzwischen Empfehlungen zu dem Gesetzesentwurf der Regierungskoalition abgegeben (alle Steuerarten). Wir haben für Sie die wichtigsten dieser Empfehlungen in Kurzform zusammengefasst:
- Anhebung der GWG-Grenze auf 1.000 Euro und Streichung der sogenannten Pool-Abschreibung
- Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung auch für die Anschaffung immaterieller Wirtschaftsgüter einführen
- Investitionsabzugsbetrag beibehalten, wenn bei einer Mitunternehmerschaft nicht im gleichen Vermögensbereich investiert wird (weiterhin Anwendung BFH-Rechtsprechung)
- Verlustrücktragzeitraum auf zwei Jahre ausdehnen, dabei einen Rücktrag von 2020 in die Jahre 2018 und 2019 ermöglichen
- Streichung der in 2019 geschaffenen gesetzlichen Regelung von nachträglichen Anschaffungskosten im Bereich der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
- Streichung der in 2019 geschaffenen Verlustverrechnungsbeschränkungen im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Einführung eines Freibetrages von 6.000 Euro beim Progressionsvorbehalt für 2020 und 2021
- Verlängerung der Auszahlungsmöglichkeit der steuerfreien „Corona-Prämie“ von maximal 1.500 Euro bis 31.01.2021
- Einkommensteuerbefreiung für Einnahmen aus Solaranlagen bis zu einer installierten Leistung von 10 kWp
- Umsatzsteuerbefreiung für Betriebshilfeleistungen in der Land- und Forstwirtschaft
- Gemeinnützigkeit: keine zeitnahe Mittelverwendung mehr, wenn Körperschaft maximal 45.000 Euro Einnahmen pro Jahr erzielt
- Anhebung der Freigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe auf 45.000 Euro pro Jahr
- Finanzausschuss rügt, dass bisher keine Änderungen im Grunderwerbsteuergesetz zur Verhinderung so genannter Share-Deals in Kraft getreten sind und fordert zeitnahe gesetzliche Maßnahmen
- Grunderwerbsteuerbefreiung einer Mehrzuteilung im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens, wenn Überschreitung des Sollanspruchs nicht größer als 20 Prozent
- Zeitnahe Anpassungen bei der Lohnsummenregelung und bei der 90-Prozent-Prüfung des Verwaltungsvermögens im Erbschaftsteuergesetz aufgrund der Corona-Pandemie
- Verbesserte Abschreibungsbedingungen für „digitalisierungsrelevante Innovationsgüter“
- Senkung des gesetzlichen Zinssatzes von derzeit sechs auf drei Prozent pro Jahr.
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