Neues Urteil vom Bundessozialgericht
Derzeit können Saisonarbeitnehmer in Deutschland sozialversicherungsfrei kurzfristig beschäftigt werden, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Bislang haben die Spitzenverbände der Sozialversicherung die Auffassung vertreten, dass der Dreimonatszeitraum (Kalender- und Zeitmonate) nur für eine Beschäftigung maßgebend sein soll, die an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird. Bei Beschäftigungen von regelmäßig weniger als fünf Tagen in der Woche soll hingegen auf den Zeitraum von 70 Arbeitstagen abzustellen sein, und zwar auch kalenderjahrüberschreitend. Im November 2020 hat das Bundessozialgericht aber entschieden, dass diese Auslegung unzulässig ist. Vielmehr reicht es nach Auffassung der Richter für die Annahme einer sozialversicherungsfreien kurzfristigen Beschäftigung aus, wenn eine der beiden Zeitgrenzen – entweder die Monats- oder die Arbeitstageregelung – erfüllt ist. Auf die Verteilung der Arbeitstage im Kalenderjahr oder die Anzahl der Wochenarbeitstage komme es nicht an. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Gerichtsentscheidung auf die Prüfpraxis der Sozialversicherungsträger auswirken wird.
Anhebung der Zeitgrenzen auch in 2021
Bereits für die Saisontätigkeiten 2020 erfolgte coronabedingt eine vorrübergehende Anhebung der Zeitgrenzen für die sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung. Ende März hat das Bundeskabinett beschlossen, auch für den Zeitraum von März bis Oktober 2021 die Zeitspannen zu verlängern und die Monatsgrenze von drei auf vier Monate, die Arbeitstagegrenze von 70 auf 102 Arbeitstage anzuheben.
Nach wie vor ist es für die Sozialversicherungsfreiheit einer kurzfristigen Beschäftigung erforderlich, dass die Befristung entsprechend der geltenden Zeitgrenzen bereits vor Beschäftigungsbeginn in einem schriftlichen Arbeitsvertrag festgelegt wird. Zu beachten ist, dass eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung mit einem Entgelt von mehr als 450 Euro im Monat nur für Arbeitnehmer in Betracht kommt, die diese Tätigkeit nicht berufsmäßig ausüben.
Eingeführt werden soll nach derzeitigen Plänen für kurzfristig Beschäftige dauerhaft eine Meldepflicht des Arbeitgebers zur Art der krankenversicherungsrechtlichen Absicherung. Als privat krankenversichert soll ein kurzfristig Beschäftigter auch gelten, wenn er über seinen Arbeitgeber für die Zeit der Beschäftigung über eine private Gruppenversicherung abgesichert ist. Geplant ist außerdem, dass der Arbeitgeber künftig bei der Anmeldung einer kurzfristigen Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale automatisiert Informationen über Vorversicherungszeiten der Beschäftigten erhält.
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