Die durch die Coronakrise entstandenen wirtschaftlichen Belastungen sind durch die aktuellen Folgen des Ukrainekrieges erheblich verstärkt worden. Die seit Jahrzehnten sehr niedrige Inflationsrate ist rasant angestiegen und Preiserhöhungen, insbesondere für Energie und alle energieabhängigen Produkte und Leistungen, führen zu einer gravierenden finanziellen Belastung großer Teile der Bevölkerung. Mit der Zielsetzung, die Bürger sowohl in finanzieller Hinsicht als auch durch Steuervereinfachung zu entlasten, hat der Gesetzgeber als Teil eines Entlastungspakets das Steuerentlastungsgesetz 2022 beschlossen. Das Gesetz ist Ende Mai in Kraft getreten und umfasst im Wesentlichen folgende Punkte:
Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer wird rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 um 363 € auf 10.347 € angehoben. Die Anpassung dient dem teilweisen Ausgleich der sogenannten Kalten Progression.
Arbeitnehmerpauschbetrag
Der Arbeitnehmerpauschbetrag wird um 200 € auf 1.200 € angehoben – ebenfalls rückwirkend zum 1. Januar 2022.
Entfernungspauschale
Die Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnort und erster Tätigkeitsstätte für sogenannte Fernpendler wird ab dem 21. Entfernungskilometer rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 von bisher 35 Cent auf 38 Cent pro Entfernungskilometer angehoben. Für die ersten 20 Kilometer bleibt es bei 30 Cent pro Entfernungskilometer.
Energiepreispauschale
Einmaliger Betrag von 300 € für Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften und Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit aus einem aktiven, gegenwärtigen Dienstverhältnis – siehe hierzu den gesonderten Artikel zur Energiepreispauschale auf Seite 5.
Kinderbonus
Zahlung eines einmaligen Kinderbonus von 100 € für jedes Kind, für das im Jahr 2022 mindestens einen Monat ein Kindergeldanspruch besteht. Der Kinderbonus wird ab Juli 2022 automatisch von der Familienkasse zusammen mit dem Kindergeld ausgezahlt. Er ist bei Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen und wird wie bei den Kinderbonizahlungen der letzten Jahre auf den einkommensteuerlichen Kinderfreibetrag angerechnet.
Änderung des Lohnsteuerabzugs
Die Anhebung des Grundfreibetrags und des Arbeitnehmerpauschbetrags wirken sich unmittelbar auf die Höhe des Lohnsteuerabzugs aus. Der bisher in 2022 vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber grundsätzlich zu korrigieren, wenn ihm dies wirtschaftlich zumutbar ist. Da die Art und Weise der Neuberechnung gesetzlich nicht fest vorgeschrieben ist, kann sie entweder durch eine Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume oder durch Differenzberechnung für diese Lohnzahlungszeiträume oder durch eine Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug erfolgen. Die Art und Weise der Neuberechnung wird in der Praxis oftmals durch das für die Lohn- und Gehaltsabrechnungen eingesetzte Softwaresystem geprägt.
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