Teilweise Abschaffung ab 2021 – Solidaritätszuschlag

Stand:
Thematik: Steuern und Rechnungswesen

Der Solidaritätszuschlag (SolZ) ist eine Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaft steuer. Er wurde im Jahr 1991 zur Finanzierung der Kosten der deutschen Einheit eingeführt und beträgt aktuell 5,5 Prozent der Einkommen, beziehungsweise Körperschaft steuer. Die Bundes regierung hat im August 2019 den Entwurf eines Gesetzes zur weitgehenden Abschaff ung des SolZ beschlossen. Mittlerweile haben im November 2019 auch Bundestag und Bundesrat zugestimmt.

Von 2021 an wird der SolZ für rund 90 Prozent aller bisherigen Zahler wegfallen und für weitere 6,5 Prozent zumindest abgebaut werden. Die Freigrenze, bis zu der ab 2021 kein SolZ anfällt, soll von derzeit 972 / 1.944 Euro Einkommenssteuer (Einzel-/Zusammenveranlagung) auf 16.956 / 33.912 Euro (Einzel-/Zusammenveranlagung) angehoben werden. Nach Berechnungen des Bundesfi nanzministeriums wird dadurch ab 2021 bis zu einem zu versteuernden Einkommenden von 61.717 / 123.434 Euro (Einzel-/Zusammenveranlagung) kein Solidaritätszuschlag mehr fällig.

An die oben genannte Freigrenze – kein Freibetrag! – schließt sich eine sogenannte Milderungszone an. Damit soll verhindert werden, dass ab einer bestimmten Einkommensgrenze sofort auf den vollen Steuerbetrag sprunghaft der SolZ erhoben wird. Die Milde rungszone greift für zu versteuernde Einkommen bis 96.409 / 192.818 Euro (Einzel-/Zusammenveranlagung). Auf die Körperschaft steuer von GmbHs und anderen Kapitalgesellschaft en wird der SolZ wie bisher ohne Berücksichtigung irgendwelcher Freigrenzen oder Milderungszonen erhoben.

 

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