Für die Führung des Transparenzregisters, das zur Bekämpfung der Geldwäsche eingeführt wurde, erhebt der Bundesanzeiger Verlag Gebühren. Diese werden auch dann fällig, wenn die Meldepflicht einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft durch eine Fiktion des Geldwäschegesetzes bereits als erfüllt gilt, weil die wirtschaftlich Berechtigten sich aus einem anderen Register ergeben, wie zum Beispiel dem Handels- oder dem Vereinsregister.
Bis 2019 betrug die Jahresgebühr 2,50 Euro, für das Jahr 2020 4,80 Euro und für 2021 11,47 Euro. Für 2022 wurde die Jahresgebühr auf 20,80 Euro angehoben. Bei Einsichtnahme ins Transparenzregister fallen weitere Gebühren von 1,65 Euro pro abgerufenem Dokument an und 7,50 Euro für einen Ausdruck mit den Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten.
Gebührenbefreiung auf Antrag
Vereinigungen, die einen steuerbegünstigten Zweck verfolgen, können sich von der Gebühr zur Führung des Transparenzregisters befreien lassen. Der Befreiungsantrag ist beim Bundesanzeiger Verlag per E-Mail oder über die Internetseite www.transparenzregister.de zu stellen. Wenn die betreffende Personenvereinigung bereits beim Transparenzregister registriert ist, kann der Befreiungsantrag ausschließlich über die Internetseite erfolgen. Bei der Antragstellung muss die Vereinigung eindeutig bezeichnet werden, als Identitätsnachweis sind ein Registerauszug oder ein Gründungsdokument sowie die Personalausweiskopie des/der Antragsteller/s, zum Beispiel des Vereinsvorstandes, sowie die Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes beizufügen. Die Gebührenbefreiung gilt dann für das Gebührenjahr für das der Antrag gestellt wird sowie für alle weiteren Jahre, für die die Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes ausgestellt ist. Eine rückwirkende Befreiung für vorangegangene Jahre ist nicht möglich.
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