Vorsorgen durch Vollmachten – An alles gedacht?

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Thematik: Recht Einzelartikel der Journale

Mit Vollmachten können Sie bereits jetzt bestimmen, wer für Sie entscheiden soll, wenn Sie selbst aufgrund von Unfall, Krankheit, Behinderung oder Tod dazu nicht mehr in der Lage sein sollten. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten Sie sich durch einen Rechtsanwalt, Notar oder Ihren Berufsverband beraten lassen.

 

Generalvollmacht

Insbesondere im betrieblichen Bereich können Sie eine sogenannte Generalvollmacht erteilen, die den Bevollmächtigten ermächtigt, in Ihrem Namen in allen betrieblichen Angelegenheiten rechtswirksam für Sie zu handeln. Wegen der weitreichenden Bedeutung einer Generalvollmacht sollte deren Geltungsbereich genau festgelegt werden. Ebenso sollte genau bestimmt werden, ob die Generalvollmacht „widerruflich“ sein soll, „nur zu Lebzeiten“ oder „über den Tod hinaus“ Geltung haben soll. Soll sie auch zu Grundstücksgeschäften, zum Beispiel zum Kauf oder Verkauf eines Grundstücks, zur Bestellung eines Erbbaurechts oder zur Einräumung eines Nießbrauchrechts an einem Grundstück ermächtigen, ist eine notarielle Beurkundung erforderlich. Eine Generalvollmacht kann auch für private Belange erteilt werden, insbesondere für private Vermögensangelegenheiten. Soweit auch die Bevollmächtigung für persönliche Angelegenheiten einbezogen werden soll, darunter die Einwilligung in Operationen, Heilbehandlungen und dergleichen, bietet sich eine sogenannte Vorsorgevollmacht an, die vermögensrechtliche und persönliche Angelegenheiten kombiniert. Eine Generalvollmacht kann auch für betriebliche und private Belange insgesamt erteilt werden und sämtliche Lebensbereiche des Vollmachtgebers erfassen. Wegen der sehr weit reichenden Folgen einer umfassenden Generalvollmacht und des dabei bestehenden Risikos eines Missbrauchs ist eine notarielle Beurkundung sehr empfehlenswert. Insbesondere empfiehlt sich dies, wenn Zweifel an der Geschäftsfähigkeit bestehen und ungewöhnliche Inhalte bevollmächtigt werden sollen. Ein Vorteil einer notariellen Generalvollmacht liegt in der Belehrung durch den Notar, der den Vollmachtgeber über Tragweite, Vertrauenscharakter und Risiken einer sehr weit reichenden Vollmacht aufklärt. Darüber hinaus sorgt der Notar für rechtssichere Formulierungen und trifft Feststellungen zur Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers. Letzteres kann insbesondere bei Geschäften mit Kreditinstituten wichtig sein, wenn der Vollmachtgeber sich bereits in einem sehr fortgeschrittenen Lebensalter befindet.

 

Bankvollmacht, Kontovollmacht

Sie können den Gegenstand einer Vollmacht auch dadurch beschränken, dass Sie diese lediglich als Bank- oder Kontovollmacht erteilen. Während sich eine Kontovollmacht auf einzelne Giro-, Depot- oder Sparkonten beschränkt, ist der Anwendungsbereich einer Bankvollmacht deutlich größer. Während der Bevollmächtigte bei einer Kontovollmacht nur Verfügungen über die darin angegebenen Konten treffen kann, berechtigt die Bankvollmacht zur Vertretung des Kontoinhabers bei allen Konten, die von der bestehenden Geschäftsbeziehung mit dem in der Bankvollmacht angegebenen Kreditinstitut umfasst sind. Bankund Kontovollmacht können sowohl im betrieblichen als auch im privaten Bereich erteilt werden.

Bevor Sie einer Person Ihres Vertrauens eine Bankoder Kontovollmacht erteilen, sollten Sie sich über Voraussetzungen und Wirkungen durch einen Rechtsanwalt oder Notar beraten lassen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass eine Bank- oder Kontovollmacht über den Tod hinaus erteilt werden soll. Verwenden Sie bei diesen Vollmachten immer die Formulare Ihrer Bank.

 

Prokura

Der Handelsverkehr, der auf eine schnelle Abwicklung von Geschäften angewiesen ist, hat ein hohes Bedürfnis nach einer genau umschriebenen Vollmacht für leitende Mitarbeiter in Handels- und Gewerbeunternehmen. Die Prokura ist im Handelsgesetzbuch so geregelt, dass der Prokurist zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfts- und Rechtshandlungen berechtigt ist, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist im Normalfall nicht berechtigt, diese Befugnis muss ihm gesondert erteilt werden. Umgekehrt kann die Prokura im Außenverhältnis nicht beschränkt werden. Sie wird durch den Einzelunternehmer und bei Personengesellschaften durch den geschäftsführenden Gesellschafter erteilt. Bei juristischen Personen ist der gesetzliche Vertreter für die Erteilung der Prokura zuständig, bei einer GmbH also der Geschäftsführer und bei einer AG der Vorstand. Für die GmbH ist zu berücksichtigen, dass der Geschäftsführer im Innenverhältnis für die Bestellung der Prokura einer Genehmigung der Gesellschafterversammlung bedarf. Die Erteilung der Prokura ist daher ebenso wie deren Widerruf zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Wegen der starken Wirkung im Handelsverkehr kann die Prokura jederzeit widerrufen werden. Erteilung und Widerruf sind dabei an keine Formvorschriften gebunden. Neben der Erteilung einer Einzelprokura an eine bestimmte Person kann sie auch an mehrere Personen zur gemeinschaftlichen Ausübung als Gesamtprokura erteilt werden.

 

Vorsorgevollmacht

Während Ehegatten sich häufig Vollmachten zur Regelung ihrer vermögensrechtlichen Angelegenheiten gegenüber Banken und Versicherungen erteilen, liegen oft keine Vollmachten für persönliche Angelegenheiten vor. Dies kann zu Problemen führen, wenn der Einzelne aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage ist, in persönlichen Dingen Entscheidungen zu treffen. Denn mangels gesetzlicher Vertretungsmacht kann der eine Ehegatte nicht ohne weiteres rechtswirksam in notwendige Operationen oder andere medizinische Maßnahmen für den anderen Ehegatten einwilligen, wenn dieser aufgrund seines Gesundheitszustandes dazu nicht mehr in der Lage ist. In solchen Fällen prüft das Gericht, ob eine Betreuung nach dem Betreuungsrecht notwendig ist und ob ein Betreuer bestellt werden muss. Dafür kommt natürlich auch der Ehegatte in Betracht, wenn dieser dazu geeignet und auch bereit ist. Fraglich ist nur, ob diese gesetzliche Betreuung über das Gericht von Ihnen gewollt ist und wie dabei die eigenen Wünsche Berücksichtigung finden. Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie schon jetzt eine Person Ihres Vertrauens als Bevollmächtigten einsetzen, die bei einer später eintretenden Geschäfts- oder Einwilligungsunfähigkeit für Sie rechtswirksam entscheiden und handeln kann. Den Umfang dieser Vollmacht bestimmen Sie als Vollmachtgeber selbst. Die Vollmacht kann sich nicht nur auf vermögensrechtliche beziehungsweise finanzielle, sondern auch auf persönliche Angelegenheiten beziehen, wie zum Beispiel die Einwilligung in Operationen, Heilbehandlungen und Heimunterbringung. Sie muss schriftlich und in bestimmten Fällen, wie etwa bei der Berechtigung zu Grundstücksverfügungen, notariell beurkundet sein. Einer Bestellung durch das Gericht bedarf es nicht. Wer sicherstellen möchte, dass der Umgang mit seinen digital gespeicherten persönlichen Daten im Vorsorgefall seinen Wünschen entsprechend gehandhabt wird, sollte auch hier Vorkehrungen treffen. Für digital gespeicherte Daten, zum Beispiel in Form von Benutzerkonten im Internet, Nachrichten und Dokumenten, privaten Bildern auf Smartphones und in Onlinespeichern, ist die Errichtung einer über den Tod hinaus wirkenden digitalen Vorsorgevollmacht zu empfehlen. Sie kann auch durch Aufnahme eines entsprechenden Unterpunktes in der allgemeinen Vorsorgevollmacht verankert werden.

 

Bildnachweis: ©madochab / photocase.com

 

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