Wahlrecht bietet Steuervorteile – Abgeltungssteuer oder Teileinkünfteverfahren?

Stand:
Thematik: Steuern und Rechnungswesen

Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft können unter bestimmten Voraussetzungen zwischen Abgeltungssteuer und Teileinkünfteverfahren zur Besteuerung ihrer Gewinnanteile wählen.

Grundsätzlich werden von der Gewinnausschüttung einer Kapitalgesellschaft pauschal 25 Prozent als Abgeltungssteuer abgeführt. Wird die Abgeltungssteuer angewendet, können Ledige von den Kapitalerträgen nur den Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 Euro, zusammen veranlagte Ehegatten 1.602 Euro in Abzug bringen. Insbesondere bei fremdfinanzierten Beteiligungen fallen aber oftmals Schuldzinsen von größerem Ausmaß an. In solchen Fällen sollte das Wahlrecht zur Besteuerung nach dem sogenannten Teileinkünfteverfahren geprüft und eventuell genutzt werden. Bei diesem Verfahren werden die Gewinnausschüttungen oder andere steuerpflichtige Erträge aus der Beteiligung zu 60 Prozent als Einnahmen angesetzt und davon 60 Prozent der tatsächlich angefallenen Werbungskosten oder Betriebsabgaben in Abzug gebracht. Durch die Berücksichtigung der tatsächlichen Werbungskosten oder Betriebsausgaben können zum Beispiel Fremdkapitalzinsen für die Finanzierung der Beteiligung den Gewinn mindern oder eventuell steuerliche Verluste das zu versteuernde Einkommen mindern. Der Überschuss oder Verlust, der sich aus 60 Prozent der Einnahmen abzüglich 60 Prozent der Werbungskosten oder Betriebsabgaben ergibt, wird mit dem individuellen Steuersatz besteuert.

Das Wahlrecht zwischen Anwendung der Abgeltungssteuer oder dem Teileinkünfteverfahren können nur Gesellschafter ausnutzen, die zu mindestens 25 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt oder mit mindestens einem Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt und beruflich für diese tätig sind. Ein entsprechender Antrag muss zusammen mit der Einkommensteuererklärung gestellt werden und gilt dann für die folgenden vier Veranlagungszeiträume. Es ist zwar möglich, den Antrag zu widerrufen, dieses sollte aber gut überlegt sein: Nach einem Widerruf ist ein erneuter Antrag für dieselbe Beteiligung nicht mehr möglich.

 

Der LBV Unternehmensverbund

Kontakt

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf!