Wenn ein Grundstück den Besitzer wechselt, fällt Grunderwerbsteuer an. Allerdings gibt es auch Ausnahmen von der Besteuerung - zum Beispiel, wenn man ein Grundstück durch Schenkung oder Erbschaft erhält. Aber auch wenn ein Konzern umstrukturiert wird, kann ein solcher Vorgang von der Grunderwerbsteuer befreit sein. Hierfür müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Neben der Beteiligungshöhe ist auch die Dauer der Beteiligung entscheidend. So muss das herrschende Unternehmen innerhalb von fünf Jahren vor und nach der Umstrukturierung ununterbrochen beteiligt sein. Im Streitfall stellte sich die Frage, ob die Vorbesitzzeit erfüllt war. Das Finanzgericht Münster (FG) musste darüber entscheiden. Eine KG war seit 1993 alleinige Gesellschafterin einer Grundstücks-GmbH. Die Kommanditisten der KG gründeten 2010 neben der Klägerin noch eine weitere GmbH und brachten zunächst ihre jeweils hälftigen Kommanditanteile in die beiden Gesellschaften ein. Hierdurch wurde Grunderwerbsteuer ausgelöst. Im gleichen Jahr wurde ein Vertrag geschlossen, nach dem das Vermögen der KG aufgeteilt wurde. Der Teilbetrieb, der die Beteiligung an der Grundstücks-GmbH umfasste, wurde an die Klägerin übertragen. 2013 wurde die Grundstücks-GmbH auf die Klägerin verschmolzen. Da die KG weniger als fünf Jahre an der Grundstücks-GmbH beteiligt war, stellte sich die Frage, ob die Vorbesitzzeit auf die fünfjährige Vorbehaltensfrist angerechnet werden kann.
Diese Frage wurde vom FG bejaht: Die Verschmelzung erfülle die Voraussetzungen der Steuerfreiheit. Im Streitfall konnte die Vorbehaltensfrist eingehalten werden. Die Klägerin war in den fünf Jahren vor der Verschmelzung zu mindestens 95 % an der Grundstücks-GmbH beteiligt. Zum einen war sie selbst beteiligt und zum anderen war ihr die Beteiligung der KG zuzuordnen. Nach dem Gesetz gehen bei der Gesamtrechtsnachfolge die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger über. Darüber hinaus wirken alle steuerlich relevanten Umstände, die für den Rechtsvorgänger eingetreten waren, grundsätzlich auch für und gegen den Gesamtrechtsnachfolger. Die Klägerin ist zivilrechtlich im Zuge der Aufspaltung Gesamtrechtsnachfolgerin der KG geworden.
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